JMK Satzung

R I C H T L I N I E N des J M K  J E S T E B U R G

E I N S.
Der Jugendmitarbeiterkreis sieht sich frei von Vorurteilen. Die Prinzipien der Gleichheit und der Nächstenliebe nehmen in der Arbeit der Evangelischen Jugend einen hohen Stellenwert ein.
Z W E I.
Festes Mitglied im Jugendmitarbeiterkreis kann man erst nach Abschluss der Konfirmation oder dem Eintritt ins fünfzehnte Lebensjahr werden. Schnuppern kann man auch schon vorher.
D R E I.
Die Mitarbeiter des Jugendmitarbeiterkreises fühlen sich moralisch verpflichtet regelmäßig an den Sitzungen, die einmal im Monat sonntags stattfinden, teilzunehmen.
V I E R.
a.Um als Jugendmitarbeiter mit auf eine Freizeit der Evangelischen Jugend zu fahren, sollte man Mitglied im Jugendmitarbeiterkreis sein.
b.Für die jährlich stattfindende JMK-Freizeit wird ein Termin im Januar empfohlen.
F Ü N F.
a.Der Vorstanddes Jugendmitarbeiterkreises wird über alles, was den Jugendmitarbeiterkreis betrifft, informiert. Dies betrifft insbesondere neue Mitarbeiter im Jugendmitarbeiterkreis. Vorstand und hauptamtlicher Mitarbeiter stehen in engem Austausch miteinander.
b.Dienstleistende eines freiwilligen Sozialen Jahres beraten und unterstützen den Vorstandund die Mitglieder des Jugendmitarbeiterkreises.
S E C H S.
Bei Aktionen der Evangelischen Jugend muss vorher geklärt werden, wer Mitarbeiter ist und somit Verantwortung trägt.
Für jede Aktion bildet sich eine Arbeitsgruppe, welche aus Hauptverantwortlichem und Team besteht.
Die Arbeitsgruppen berichten regelmäßig in den JMK-Sitzungen über ihre Fortschritte und Ergebnisse.
S I E B E N.
a.Sowohl während der Sitzungen des Jugendmitarbeiterkreises als auch in den Arbeitsgruppen, werden Arbeitsergebnisse schriftlich im Protokoll festgehalten.
b.Die Arbeitsergebnisse werden allen Mitgliedern des Jugendmitarbeiterkreises zugänglich gemacht.
A C H T.
a.Hauptamtliche haben kein Stimmrecht im Jugendmitarbeiterkreis. Der für den Jugendmitarbeiterkreis zuständige Hauptamtliche hat ein Veto-Recht in Hinsicht auf geplante Aktionen. b.Dienstleistende eines Freiwilligen Sozialen Jahres haben in der Regel kein Stimmrecht im Jugendmitarbeiterkreis.Die oder der Dienstleistende hat kein Vetorecht.
c.Der Jugendmitarbeiterkreis kann ein Stimmrecht für die oder den Dienstleistende/n eines Freiweilligen Sozialen Jahres mit einer 2/3-Mehrheit aller anwesenden Mitglieder,in einer Sitzung des Jugendmitarbeiterkreises, beschließen. Dies geschieht in einer geheimen Abstimmung.Auf gleichem Wege kann das Stimmrecht auch entzogen werden.
N E U N.
Alle anwesenden Mitglieder des Jugendmitarbeiterkreises besitzen bei Abstimmungen die gleiche Stimmanzahl. AlleBeschlüsse werden mit einer einfachen Mehrheit getroffen. Ausgenommen hiervon sind Satzungsänderungen und Stimmrechtsentscheidungen.
Z E H N.
a.Einmal im Jahr wird der, in der Regel, zweiköpfige Vorstand gewählt.Es wird empfohlen, dass der Vorstand aus einer weiblichen und einer männlichen Person besteht.Die Wahl erfolgt geheim. Für die Wahl der Vorsitzenden genügt eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
b.Der Kassenwart hat die Aufgabe die gesamten Finanzen des Jugendmitarbeiterkreisesaufzuzeichnen und zu verwalten. Dieser wird ebenfalls einmal im Jahr gewählt.
E L F.
Diese Richtlinien können durch eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Jugendmitarbeiterkreises ergänzt oder geändert werden. Eine Veränderung der Richtlinien wird im Vorfeld den Mitgliedern des Jugendmitarbeiterkreises bekannt gegeben.

Beschlossen im JMK am 02. Februar2018. Dafür:22, Enthaltungen: 1, Dagegen: 0